Windkraft ja - aber am Hollandskopf gibt es leider rechtliche Probleme
Die Borgholzhauser Unabhängigen sprechen sich grundsätzlich für die Nutzung und auch den Ausbau von Windkraftanlagen aus. Windkraft ist eine saubere und zukunftsträchtige Energiequelle. Landschaftsgestalterische Aspekte müssen hier auch an exponierter Stelle in den Hintergrund treten, um einen langfristigen Klimaschutz zu gewähren. Der Abwägungsprozess des Ersatzes der beiden Windräder auf dem Hollandskopf durch eine leistungsfähigere Anlage gestaltete sich jedoch aufgrund planerischer Aspekte sehr schwer:
Nach der Errichtung der Anlage auf dem Hollandskopf hat die Stadt Borgholzhausen zwei Vorzugsgebiete für Windkraftanlagen einzurichten, um einem „Wildwuchs" von Windkraftanlagen („Verspargelung der Landschaft") vorzubeugen. Weiter wurde der Hollandskopf als FFH-Gebiet ausgewiesen, so dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb einer neuen Windkraftanlage erschwert haben.
Das Programm zum „Repowering", auf deren Grundlage die beiden Windräder nunmehr ersetzt werden sollen, sagt aus, dass kein Bestandsschutz durch die Altanlage existiert sondern ein komplett neues Bauantragsverfahren - unter Würdigung der aktuellen Rechtslage - durchzuführen ist. Der Begriff „Repowering" ist somit leider irreführend.
Das Gerichtsurteil, das auf die eng gefasste Ausnahmeregel im § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzielt und von der Betreiberseite als Begründung für die Zulässigkeit der Anlage aufgeführt wird, bezieht sich auf einen Sachverhalt, der nicht mit der Ausgangslage in Borgholzhausen vergleichbar ist. Die Argumentation der Verwaltung in der Beschlussvorlage für den Planungs- und Bauausschuss ist in diesem Punkt fragwürdig.
Nach Würdigung der Rahmenbedingungen kommt die BU mehrheitlich zu der vom Verwaltungsvorschlag abweichenden Auffassung, dass die vorgesehene neue Windkraftanlage nicht genehmigungsfähig ist, da planungsrechtliche Gründe dem Anliegen entgegenstehen, und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann. Aus Sicht der BU-Vertreter war zum Entscheidungszeitpunkt über das gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung des Legalitätsprinzips trotz aller Sinn- und Zweckhaftigkeit der Nutzung von Windenergie keine positive Entscheidung möglich. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn rechtzeitig zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegen hätte, um gegebenenfalls über Argumente für eine begründete Ausnahmeregelung in der Entscheidungsfindung verfügen zu können.
05.03.2010